Satzung

Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen – im folgenden Verein genannt – führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen und Bremen durch ideelle, materielle und finanzielle Unterstützung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die Förderung und Schaffung von Ausbildungsmöglichkeiten für die „Kaufleute in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft“ in Betrieben in Niedersachsen und Bremen
  • Unterstützung der schulischen Ausbildungsgänge für die „Kaufleute in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft“ in Niedersachsen und Bremen
  • Durchführung von Veranstaltungen zur Verbesserung der Ausbildung in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft

§ 3 – Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Mitglieder

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen, Personen-Handelsgesellschaften sowie sonstige Personen-Vereinigungen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller schriftlich bekanntzugeben. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Konkurs, Auflösung oder Erlöschen des Mitglieds, durch Austritt oder Ausschluß.
(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluß des Geschäftsjahres bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(4) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist dem Mitglied Gelegenheit zu einer Stellung-
nahme zu geben. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschließungsbeschlusses durch
eingeschriebenen Brief an den Vorstand gegen den Ausschluß Berufung
einzulegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 5 – Mitgliedsbeiträge

(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
(2) Die Beitragsordnung wird von der Gründungsversammlung festgelegt; über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.

§ 7 – Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich bis spätestens zum 31.10. vom Vorstand schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen einberufen. Sie wird geleitet durch den Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, welches im gegebenen Falle von der Mitgliederversammlung zu bestimmen ist.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Abstimmungen können offen oder geheim erfolgen. Die Abstimmung muß geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit wird noch einmal abgestimmt. Besteht auch dann noch Gleichheit, gilt der Antrag als abgelehnt. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
(5) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(6) Ein Beschluß über die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Vierfünftelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 8 – Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.1 die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
1.2 die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
1.3 die Entlastung des Vorstandes
1.4 die Beschlußfassung über Anträge
1.5 die Wahl von zwei Kassenprüfern
1.6 die Beratung aller sonstigen Angelegenheiten, die der Erreichung des
Vereinszweckes dienen
1.7 die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit.

§ 9 – Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
4. dem Schriftführer
5. dem zuständigen Referenten für Ausbildung beim vdw Verband der
Wohnungswirtschaft in Niedersachsen und Bremen e.V.
6. Gegebenenfalls weiteren Mitgliedern (Beisitzer).
(2) Zur Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB sind nur die in Nr. 1 – 4
genannten Vorstandsmitglieder befugt.
(3) Der Verein wird durch jeweils zwei der unter 1 – 4 genannten Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten, wovon einer der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muß.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, mit Ausnahme des zuständigen Referenten für Ausbildung beim vdw. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
(5) Wiederwahl ist in jedem Fall zulässig.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschie-
denen wählen.

§ 10 – Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind:
1.1 er beruft die Mitgliederversammlung ein
1.2 bei der ordentlichen Mitgliederversammlung legt er einen Geschäfts- und Rechenschaftsbericht vor. Die Rechnungslegung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen ist durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer zu prüfen
1.3 Verwaltung und zweckgerechte Verwendung des Spenden- und Beitragsaufkommens
1.4 er sorgt für die Einhaltung und Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse.
(2) Der Vorstand kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben eines Beirates bedienen.

§ 11 – Beschlußfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen , die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Sie sollen mindestens zweimal jährlich stattfinden. Es ist eine Einberufungsfrist von sieben Tagen einzuhalten.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit in mündlicher Abstimmung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit können der Vorsitzende oder sein Stellvertreter die Entscheidung der Vorstandsmitglieder mündlich oder schriftlich einholen.
(3) Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12 – Auflösung

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

(2) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst
nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 13 – Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 25. September 1997 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover erfolgt ist.

Celle, den 25. September 1997

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Dipl.-Geogr. Karsten Dürkop
Bildungsreferent

Tel: 0511 1265-126
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